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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529), geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1997 (GVOBl. S. 147) und durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (GVOBl. S. 469) mit Berichtigung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. S. 35), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. S.-H. S. 564) und des § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 09.02.2000 (GVOBl. S.-H. S. 169) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung Felm vom 25.02.2002 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Grundsatz (1) Die Räume der ehemaligen Schule in Felmerholz dienen als Versammlungsraum für die Gemeindegremien, sowie in der Gemeinde Felm ansässigen Vereine und Verbänden. (2) Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn dadurch weder die Veranstaltungen der gemeindlichen Gremien noch die Veranstaltungen der ansässigen Vereine und Verbände beeinträchtigt werden.
§ 2 Benutzungsgenehmigung (1) Die Benutzung der Räumlichkeiten ist bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag ist an den Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr Rathmannsdorf/Felmerholz zu richten.
(2) Ein Anspruch auf Genehmigung zur Benutzung besteht nicht.
§ 3 Widerrufsvorbehalt (1) Werden die Räumlichkeiten zu mehr als einer einmaligen Benutzung überlassen, so wird die Genehmigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Der Widerruf erfolgt insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Satzung. Ein Ersatzanspruch bei einem Widerruf besteht nicht.
§ 4 Benutzungszeiten (1) Die Räumlichkeiten werden grundsätzlich nur in den beantragten Zeiträumen überlassen.
(2) Während der Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Benutzung gesperrt werden.
§ 5 Benutzungsordnung (1) Die Termine für eine Nutzung werden jeweils in einem Buch festgehalten, daß am Beginn eines jeden Jahres zwischen den Benutzern und der Gemeinde angelegt wird. Federführend ist hier der Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr Rathmannsdorf/Felmerholz. Sonstige Nutzungswünsche sind rechtzeitig bei dem Wehrführer vorzubringen. Für die Vergabe ist der Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr zuständig. Das Benutzungsbuch wird vom Wehrführer geführt.
Hausrecht und Schlüsselausgabe (2) Das Hausrecht wird vom Bürgermeister und vom Wehrführer ausgeübt. Für eine sachgemäße Behandlung der Räumlichkeiten, der Einrichtungsgegenstände und der Außenanlage ist der jeweilige Benutzer verantwortlich und bei Beschädigungen auch Schadenersatzpflichtig. Die Schlüsselausgabe erfolgt durch den Wehrführer bzw. einer von der Gemeindevertretung bestimmten Person. Der Schlüssel ist dort auch wieder zurückzugeben. Mit dem Benutzer ist ein Übernahme- bzw. Übergabeprotokoll zu fertigen. Der jeweilige verantwortliche Benutzer hat sich in das Benutzerbuch einzutragen. In dem Buch soll auch angegeben sein, Datum, Benutzung durch welchen Verein oder Gruppe, Dauer der Benutzung.
Bewirtung (3) Getränke und sonstige Verpflegung sind selbst mitzubringen. Nach Beendigung der Veranstaltung sind verbleibende Bestände und mitgebrachte Gegenstände wieder zu entfernen.
Reinigung/Verlassen der Räume (4) Die Benutzer haben das Gebäude aufgeräumt zu hinterlassen, die Reinigung erfolgt durch die Benutzer. Dazu gehört auch, daß die Aschenbecher geleert sind, Licht ausgeschaltet und die Türen abgeschlossen werden. Um eine Belästigung der Nachbarn zu vermeiden, hat insbesondere nach verlassen des Gebäudes jeder vermeidbare Lärm - vor allem beim Anlassen der Fahrzeuge - zu unterbleiben. Die Einrichtungen sind schonend zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend benutzt werden. Unnötiges Lärmen hat zu unterbleiben. Musik darf nur in Zimmerlautstärke gehört werden. Strom und Raumheizung sind sparsam zu gebrauchen.
Ausschluß von der Benutzung (5) Bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung können die betreffenden Nutzer von den hausrechtausübenen Personen des Hauses verwiesen werden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
§ 6 Benutzungsgebühren (1) Regelmäßige Veranstaltungen der in der Gemeinde Felm ansässigen Vereine und Verbände sind kostenfrei. Gleiches gilt für regelmäßige Kontaktpflege der Felmer Bürger.
(2) Für Benutzer der Räumlichkeiten die nicht unter Absatz 1 fallen, werden folgende Gebühren erhoben:
Privatfeiern bis drei Stunden Dauer 20,00 € Privatfeiern über drei Stunden Dauer 50,00 €
(3) Für Verunreinigungen durch die Benutzer bzw. das Verlassen der Räumlichkeiten ohne entsprechend der Benutzungsregeln die Räumlichkeiten gereinigt zu haben, wird eine Strafe von 50,00 € festgesetzt. Werden die Räumlichkeiten einem Benutzer für längere Zeit überlassen, so kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden, die sich aus den Gebührensätzen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Umfanges der Benutzung errechnet.
(4) In den Gebühren sind üblicherweise entstehende Kosten für Beleuchtung, Wasser und Wartung enthalten. Dasselbe gilt für die Heizkosten, soweit keine besondere Heizung erforderlich wird. Für zusätzliche Kosten wird eine Zusatzgebühr in Höhe der der Gemeinde entstehenden Selbstkosten erhoben. Die Reinigung hat der Benutzer selbst in der üblichen Art unverzüglich nach der Nutzung vorzunehmen.
(5) Die Gebührenschuldner sind: 1. Der Antragsteller, 2. der Veranstalter und 3. der Benutzer. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Gebührenschuld entsteht: 1. Mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, 2. Bei unbefugter Benutzung mit Beginn der Benutzung.
(7) Die Gebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig.
(8) Für die Erhebung der Gebühren, ist die Amtsverwaltung Dänischer Wohld zuständig. Der Wehrführer teilt die gegebenen Tatbestände der Amtsverwaltung mit.
§ 7 Umfang der Benutzung (1) Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) Änderungen an dem bestehenden Zustand der Einrichtungen, sowie des Mobiliars, dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden.
§ 8 Leitung und Aufsicht (1) Jegliche Veranstaltung darf nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters stattfinden.
(2) Dieser ist verpflichtet sich vor Beginn der Benutzung bei dem Wehrführer über den Zustand des Gebäudes, über die Beschaffenheit des Grundstückes, sowie die Zuwege und der Einrichtungen zu unterrichten, sowie für die Freihaltung der Notausgänge sorge zu tragen. Der Leiter ist dafür verantwortlich, daß die Einrichtungsgegenstände vor ihrer Benutzung auf Sicherheit überprüft werden. Schadhafte Geräte dürfen nicht benutzt werden. Festgestellte Schäden und Mängel sind vom Leiter zur Verhütung von Unfällen sofort beim Wehrführer anzuzeigen und im Benutzungsbuch zu verzeichnen. Geschieht dieses nicht, so gelten die Gegenstände von der Gemeinde als ordnungsgemäß übergeben.
(3) Nach Schluß der Veranstaltung hat der Leiter sich davon zu überzeugen, daß ordnungsgemäß aufgeräumt worden ist. Der erhaltene Schlüssel ist zurückzugeben.
§ 9 Haftungsausschluß (1) Jegliche Haftung der Gemeinde, ihre Bediensteten, des Wehrführers und seines Beauftragten für Schäden aller Art, die den Benutzer (einschließlich seiner Besucher) aus der Benutzung der Räumlichkeiten, insbesondere auch aus der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände erwachsen, ist ausgeschlossen. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für eingebrachte Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände. Diese sind vom Benutzer ausreichend gegen Entwendung und Beschädigung zu sichern. Der Leiter der Veranstaltung hat alle teilnehmenden Personen auf den Haftungsausschluß hinzuweisen.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlaß der Benutzung von Räumlichkeiten und überlassenen Gegenständen von Dritten gestellt werden.
§ 10 Haftung des Benutzers (1) Der Benutzer haftet gegenüber der Gemeinde für die Nichtbeachtung der Satzung und die während der Benutzung eingetretenen Schäden, auch wenn ein Verschulden nicht vorliegt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Ausgenommen sind Schäden, die auf die Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und bei ordnungsgemäßen Gebrauch der Geräte oder der Einrichtung ebenfalls eingetreten wären. (2) Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Der Schuldner kann nicht verlangen, den früheren Zustand selbst wieder herzustellen, bzw. herstellen zu lassen. Jeder Schadensfall ist der Gemeinde bzw. dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gettorf, den 20.03.2002 Gemeinde Felm
gez. Selle
Vorstehende Satzung wird hiermit amtlich bekanntgemacht. Gettorf, den 20. März 2002 Amt Dänischer Wohld Im Auftrage
Bahr
Ausgehängt am: Abzunehmen am: Abgenommen am:
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