Bekanntmachung

 

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Felm

Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529), geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1997 (GVOBl. S. 147) und durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (GVOBl. S 469) mit Berichtigung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. S. 35), wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 24.09.2001 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Felm erlassen:

§ 1

Siegel

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Schleswig-Holsteinische Landeswappen mit der Inschrift "Gemeinde Felm, Kreis Rendsburg-Eckernförde".

§ 2

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1. Stundungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro,

2. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.500,00 Euro nicht überschritten wird,

3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschritten wird,

4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00 Euro nicht übersteigt,

5. den Abschluß von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500,-00 Euro (die Gesamtbelastung 6.000,00 Euro) nicht übersteigt,

6. die Veräußerung und die Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,00 Euro nicht übersteigt, bei der unentgeltlichen Veräußerung von Gemeindevermögen 1.000,00 Euro nicht übersteigt

7. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,

8. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro,

9. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000, Euro,

10. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,

11. die Ausübung der der Gemeinde obliegenden Einvernehmenserklärungen und sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte,

12. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB, soweit der im Grundstückskaufvertrag vereinbarte Wert 25.000,00 Euro nicht überschreitet,

 

§ 3

Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 4

Ständige Ausschüsse

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

 

a) Finanzausschuß

Zusammensetzung: 

7 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Satzungs- und Vertragsangelegenheiten; Personalwesen; Prüfung der Jahresrechnung

 

b) Ausschuß für Bauwesen und Wegeangelegenheiten

Zusammensetzung: 

7 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Bau- und Wegewesen, Bauleitplanverfahren, Abwasser- und Abfallbeseitigung; Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen

Entsch.zuständigkeit:

Bauangelegenheiten

 

c) Ausschuß für Schulen, Jugend, Sport und Soziales

Zusammensetzung:

 7 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Sport- und Jugendangelegenheiten, Sozialwesen, Kindergartenangelegenheiten

 

d) Umweltausschuß

 

Zusammensetzung: 

7 Mitglieder

Aufgabengebiet: 

Maßnahmen zum Schutz von Sanierung der Umwelt; Beteiligung an allen die Umwelt berührenden Vorhaben und Förderung des Umweltbewußtseins sowie Fragen der Energiewirtschaft; Umweltangelegenheiten einschl. Erstellung von Landschaftsplänen

 

In die Ausschüsse zu a) bis d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuß nicht erreichen.

(2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschußsitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.

(3) Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern von Ausschüssen wird für jeden Ausschuß je Fraktion ein stellvertretendes Ausschußmitglied gewählt, das eintritt, sobald ein Ausschußmitglied seiner Fraktion verhindert ist.

 

§ 5

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 6

Einwohnerversammlung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf die Ortsteile Felm oder Felmerholz durchgeführt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der

 

Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 7

Entschädigungen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(2) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

 

(3) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschußmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

(4) Ausschußvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschußsitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(5) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 Euro.

(6) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 12,50 Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(7) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - oder pflegebedürftiger Familienangehöriger - gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz 6 gewährt wird.

(8) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

(9) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführerinnen oder -führer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(10)Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro. Satz 1 gilt im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend.

 

§ 8

Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 Euro halten.

 

§ 9

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 Euro bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

 

§ 10

Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zum Eingehen
über- und außerplanmäßiger Ausgaben
sowie über- und außerplanmäßiger
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro übertragen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro.

(3) Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

 

 

§ 11

Veröffentlichungen

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich

a) im Ortsteil Felm, Dorfstraße, zwischen der Mehrzweckhalle und der Schule

b) im Ortsteil Felmerholz an der ehemaligen Schule, befinden, während einer Dauer von 14 Tagen bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.02.1999 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 21.11.2001 erteilt.

 

24214 Gettorf, den 28.11.2001.

---------------------------------------

- Bürgermeister -

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

24214 Gettorf, den 05.07.04 

Für die Richtigkeit:

Amt Dänischer Wohld
- Der Amtsvorsteher -
Im Auftrage

 

( B a h r )

Ausgehängt am:

 

Abzunehmen am:

 

Abgenommen am: