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1. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Felm vom 03.März 1998
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein i.d.F. vom 01.04.1996 (GVOBI. Schl.-H., Seite 321), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig- Holstein (StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (GVOBI. Schl.-H., Seite 413) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBI. Schl.-H., Seite 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11. Juni 2001 folgende Satzung erlassen.
§ 1 Der § 3 Abs.1 der Straßenreinigungsatzung wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Art und Umfang der Reinigungspflicht Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 u. 2 genannten Straßenteile, einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, Laub und die Leerung der Straßenpapierkörbe. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen. § 2 Der § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Art und Umfang der Reinigungspflicht Die Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf zu reinigen, mindestens jedoch einmal im Monat. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
§ 3 Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Felm, den Gemeinde Felm - Bürgermeister -
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