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2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Felm vom 03. März 1998
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H., Seite 57), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig- Holstein (StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.11.2003, berichtigt durch Bekanntmachung vom 29.04.2004 (GVOBI. Schl.-H., Seite 140) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H., Seite 27) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 06. März 2006 folgende Satzung erlassen.
§ 1 Der § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EURO geahndet werden. § 2 Die Anlage gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Feim erhält die aus der Anlage-Nr. 1 ersichtliche Fassung. § 3 Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Felm, den 15.03.2006 Gemeinde Felm - Bürgermeister - _______________________________________ Anlage 1 Anlage gem. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Felm vom Straßenverzeichnis Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Straßenteile in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke einmal wöchentlich auferlegt: • die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind, • die begehbaren Seitenstreifen, • die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist, • die Fußgängerstraßen, • die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen, • die Rinnsteine, die Gräben, • die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen, • die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen Felm a) Dorfplatz Felmerholz a) Kieler Weg ab Haus-Nr. 7 Krück a) Stodthagener Weg bis Hausnummer 16 |